Neuer Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk

Die fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk wurde am 28. Juni 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der bundesweit einheitliche Mindestlohn von 11,88 € gilt ab heute 01. Juli 2019 und tritt zum 31. Juli 2020 außer Kraft.

In der Arbeitnehmerüberlassung dürfte dieser Mindestlohn nur selten zur Anwendung kommen. Denn in den meisten Fällen sind Einsätze im Gerüstbau mit dem sogenannten Bauverbot gemäß § 1b AÜG nicht zu vereinbaren.

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