Seitens der Bundesregierung liegt ein Gesetzentwurf zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vor.
Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat am 20. Februar 2019 die Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung angenommen, → Link.
Teil 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs regelt u.a. die Arbeitnehmerüberlassung.
§ 40 Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnisse nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die vor dem 30. März 2019 erteilt wurden, gelten als mit Wirkung zum 30. März 2019 widerrufen.
§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Die Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit lautet:
Der Widerruf von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung zum 30. März 2019 vermeide zusätzlichen Verwaltungsaufwand der BA. Die zwölfmonatige Abwicklungsfrist schütze Leiharbeitskräfte in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum.
Nach unseren Recherchen wären aktuell 73 britische Personen bzw. Unternehmen betroffen, die derzeit im Besitz einer AÜG-Erlaubnis sind.