Am 19. Dezember 2018 beschließt die Bundesregierung den Kabinetts-Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, → Link auf die Kabinettsfassung .
Auf den Internetseiten der Bundesregierung heißt es unter anderem, Zitat:
Die Bundesregierung hat daher eine vorausschauende und branchenübergreifende Fachkräftestrategie entwickelt. → Link
Allerdings wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf das grundsätzlich bestehende Beschäftigungsverbot für die Zeitarbeitsbranche nicht gestrichen, siehe § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG:
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1. … oder
2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
Diese Konstellation wird von den Zeitarbeitsverbänden heftig kritisiert:
BAP: „Fachkräftezuwanderung muss auch für die Zeitarbeit möglich sein!“ → Link
iGZ: „Einwanderungsgesetz – warum ohne Zeitarbeit?“ → Link
Es bleibt nur zu hoffen, dass im laufenden Gesetzgebungsverfahren diese gesetzestechnische Brandmauer gegen die Beschäftigung von nichtdeutschen Fachkräften als Zeitarbeitnehmer beseitigt wird. Nur so könnte die Bundesagentur für Arbeit zukünftig der beantragten Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft bei Personaldienstleistern uneingeschränkt zustimmen.