Unter 2.1 des Rundschreibens 15 / 2018 haben wir berichtet, dass sich die Tarifvertragsparteien FEHR und IG Metall zeitnah auf eine zweite ergänzende Protokollnotiz zur Auslegung und zum Verständnis der zu berücksichtigenden Fristen des bestehenden Tarifvertrages über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung verständigen wollen. Grundsätzlich kann durch diesen Tarifvertrag eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 36 Monaten für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in einem Betrieb der Elektro- und Informationstechnik festgelegt werden, welcher einer Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien bedarf.
In der nun veröffentlichten ergänzenden Protokollnotiz vom 11.09.2018 wird seitens der Tarifvertragsparteien zum einen unmissverständlich klargestellt, dass Einsatzzeiten ab dem 1. April 2017 für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer zu berücksichtigen sind.
Zum anderen wird konkretisiert, dass erst ab dem 1. Juni 2018 die Gleichstellung im Arbeitsentgelt (Equal Pay) ab dem ersten Einsatztag zu berücksichtigen ist – und nicht vorher. Hierzu haben wir im Rundschreiben 11 / 2018 unter Punkt 2.9 berichtet.
Die Protokollnotiz kann im Kundenbereich in der Rubrik Tarifverträge > weitere Tarifverträge eingesehen werden: