Seit 01.05.2018 gilt der neue Mindestlohntarifvertrag im Gerüstbauer-Handwerk. Durch die 4. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk, veröffentlicht am 29.06.2018 im Bundesanzeiger, ist dieser Mindestlohn auch für Zeitarbeitnehmer zu zahlen, die in diese Branche überlassen werden oder für diese Branche typische Tätigkeiten ausüben.
Damit müssen Personaldienstleister für geleistete Stunden ab dem 01.07.2018 einen bundeseinheitlichen Mindestlohn für das Gerüstbauer-Handwerk in Höhe von 11,35 € beachten. Die Rechtsverordnung gilt bis zum 31.05.2019.
In der Praxis dürfte dieser Mindestlohn für Zeitarbeitnehmer aber nur selten zur Anwendung kommen. Denn in den meisten Fällen sind Einsätze im Gerüstbau mit dem sog. Bauverbot gemäß § 1b AÜG nicht zu vereinbaren.