Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert „Einsatz“ im Kontext der Tarifverträge über Branchenzuschläge per amtlichen Leitsatz wie folgt:
Als „Einsatz“ iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck-gewerblich ist die Zeitspanne zu verstehen, in welcher der Leiharbeitnehmer an den Kundenbetrieb iSd. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen wird und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb die Arbeitsleistung erbringt.
Im Newsletter Juni 2018, den wir in der kommenden Woche an unsere BV-Kunden versenden, wird das BAG-Urteil in der Rubrik Frage- und Antwortbeiträge anhand eines konkreten Fallbeispiels aufgegriffen.
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