Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen hat am 14.02.2018 die Klage eines Zeitarbeitnehmers (ZAN) abgewiesen. Die vom Vertragsarbeitgeber (Personaldienstleister/PDL) auf das Arbeitsverhältnis des ZAN angewandten BAP/DGB-Tarifverträge weichen in zulässiger Weise vom Gleichstellungsgrundsatz ab.
Auszugsweise Wiedergabe der Begründung des ArbG Gießen:
Die Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, indem das Gesetz die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verpflichtet und ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer setzt.
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Die Klage des ZAN gegen den Personaldienstleister Randstad wurde u. a. in einem Beitrag im ZDF in der Sendung „Die Anstalt“ bekannt. Informationen und Hintergründe hierzu werden auf der Homepage von Labournet Germany veröffentlicht.
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