Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschied am 18.01.2018, dass bei dem erforderlichen Gesamtvergleich zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt gemäß § 10 Abs. 4 AÜG (alte Fassung) der „echte“ Aufwendungsersatz außen vor bleibt, wenn damit – häufig in pauschalierter Form – ein dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, etwa für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll.
Auszugsweise Wiedergabe aus dem Terminbericht:
Die von der Klägerin darüber hinaus geleisteten Zuschüsse für Verpflegungsmehr- und Übernachtungsaufwendungen sowie Fahrtkosten sind nicht als weiteres Arbeitsentgelt auf den tatsächlich geleisteten Lohn erhöhend anzurechnen. Hierbei handelt es sich nicht um Gegenleistungen des Arbeitgebers für erbrachte Arbeit, die beim Arbeitnehmer zu einem Vermögenszuwachs geführt haben. Die Zuschüsse kompensieren vielmehr als echter Aufwendungsersatz im Interesse des Verleihers getätigte Aufwendungen, die (nur) dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht in dessen, sondern auswärts im Betrieb der Entleiher verrichten mussten.
→ Link auf Terminbericht des 12. Senats über seine Sitzung am 18. Januar 2018 (lfd. Nr. 3).
Das BSG bestätigt folglich die bisherige Rechtsprechung seitens des Bundesarbeitsgerichts (siehe BAG vom 13.03.2013 - 5 AZR 294/12):
Echter Aufwendungsersatz ist weder Arbeitsentgelt noch eine wesentliche Arbeitsbedingung i. S. von § 10 IV AÜG. Soweit sich Aufwendungsersatz als "verschleiertes" und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen (Orientierungssätze des BAG).