Keine höchstrichterliche Entscheidung des BAG zu Arbeitszeitkonten bei Einsätzen von Zeitarbeitnehmern im Maler- und Lackiererhandwerk

Der klagende Zeitarbeitnehmer (ZAN) war bei einem Personaldienstleister (PDL) beschäftigt, das auf die Arbeitnehmerüberlassung von Malern und Lackierern spezialisiert ist. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und der DGB Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien regelte die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gemäß "§ 3.2 Manteltarifvertrag iGZ". Der beklagte PDL nutzte die im Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden, um in witterungsbedingt auftragsschwachen Monaten (November bis Februar) betriebsbedingte Kündigungen der nicht einsetzbaren Arbeitnehmer zu vermeiden. Im Zeitraum März bis Juni 2014 hatte der ZAN zum Stichtag 30. Juni 2015 bei Kunden der Beklagten 64,74 Stunden Maler- und Lackierertätigkeiten erbracht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte der ZAN den PDL erfolglos zur Auszahlung angesparter Plusstunden auf und verlangte die Zahlung von 677,01 Euro brutto.

Der ZAN macht geltend, ein Anspruch auf Auszahlung ergebe sich in Anwendung des Günstigkeitsprinzips aus § 8 Abs. 3 AEntG iVm. der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (RVO Maler) sowie § 4 Ziffer 2 Tarifvertrag eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, die die Regelungen des Manteltarifvertrags iGZ verdrängen.

Der PDL ist der Auffassung, zur Anwendung gelange nicht das Günstigkeits-, sondern das Spezialitätsprinzip. Die formelle Kollisionslage sei zugunsten des § 2 Abs. 4 Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung aufzulösen.

In der Pressemitteilung Nr. 52/17 berichtet das Bundesarbeitsgericht (BAG), die Parteien haben sich im Rahmen einer Unterbrechung der Revisionsverhandlung (Az.: 4 AZR 140/16) außergerichtlich geeinigt und daraufhin wechselseitig Klage und Revision zurückgenommen.

BAG-Pressemeldung Nr. 52/17