Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen sind unpfändbar

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Dies entschied am 23.08.2017 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

 Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b „Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit“ des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeknüpft werden, befand das BAG.

Link auf Pressemitteilung des BAG

 Auch wenn erst die Pressemittelung vorliegt, können unseres Erachtens die Personalbüros diesen Pfändungsschutz ab sofort in der Abrechnungspraxis umsetzen.

Anders sieht es nach dem aktuellen Urteil des BAG bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannter Vorfestarbeit aus. Diese Vergütungsbestandteile bleiben nach Ansicht des BAG unverändert pfändbar.