IG Metall erklärt das Scheitern der Tarifverhandlungen über IAP auf Basis TV BZ ME

Per Pressemitteilung hat der IG Metall-Vorstand am 12. Juni 2023 über das Scheitern der Tarifverhandlungen mit der arbeitgeberseitigen Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus den Zeitarbeitgeberverbänden iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) informiert. Es geht um die gewerkschaftliche Grundforderung nach der Inflationsausgleichsprämie (IAP) von 3.000 Euro für alle in der Metall- und Elektroindustrie beschäftigten Zeitarbeitnehmer.

Link auf die PM der IG Metall

Hintergrund: Im März 2023 hatte die IG Metall den Tarifvertrag Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zum 30. Juni 2023 gekündigt. In diesem Tarifvertrag ist ein Sonderkündigungsrecht enthalten, wonach die Nachwirkung mit der Erklärung des Scheiterns einer der jeweiligen Verhandlungsparteien endet.

Dazu das Statement der VGZ-Verhandlungsführer:
Die IG Metall hat einseitig die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt. Aus unserer Sicht sind die Tarifverhandlungen jedoch nicht gescheitert – im Gegenteil: Wir werden in den kommenden Tagen gemeinsam mit der IG Metall nach Lösungen in dieser tarifpolitischen Frage suchen.“ [Quelle: BAP-Rundschreiben an die Mitglieder]

Sollte allerdings bis zum 30. Juni 2023 keine Verständigung zwischen den Tarifvertragsparteien erzielt werden, endet der TV BZ ME zu diesem Kündigungstermin, ohne anschließend die "Nachwirkung" gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) zu entfalten.

Ab dem 01. Juli 2023 würde dann ausschließlich für die Kundeneinsätze innerhalb der Metall- und Elektroindustrie kein wirksamer Branchenzuschlagstarifvertrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mehr bestehen, der ein längeres Abweichen als 9 Monate vom Equal Pay ermöglicht. Zeitarbeitnehmer, die ab 01. Juli 2023 bereits 9 Monate oder länger in Einsatzbetrieben der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt sind, hätten dann Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb (Equal Pay), vergleiche § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

Wir werden unsere Beratungsvertragskunden bis zum Freitag, 16. Juni 2023, per Rundschreiben über die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern und Kundenunternehmen informieren.