Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt: Das neue AÜG soll zum 1. April 2017 in Kraft treten

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen“ am Mittwoch den 19.10.2016 in geänderter Fassung zugestimmt, èè Link auf Bundestags-Drucksache 18/10064.

  1. Der bedeutendste Änderungsvorschlag seitens des Ausschusses betrifft das Datum des Inkrafttretens sowie die Stichtagsregelung. Die Gesetzesänderungen sollen zum 1. April 2017 in Kraft treten. Die Übergangsvorschrift des § 19 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird dahingehend geändert, dass die Kundeneinsatzzeiten der Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie des Equal Pay nach 9 Monaten gleichfalls ab dem 1. April 2017 gerechnet werden. Die Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bleiben außen vor.
  2. Die Festhaltenserklärungen seitens der Zeitarbeitnehmer im Falle illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Scheinwerkverträge, Kettenüberlassung und/oder Überschreitung der Überlassungshöchstdauer werden in § 9 Absatz 2 und 3 AÜG-Entwurf umfassend neu geregelt. Auszugsweise Wiedergabe aus dem Begründungstext des Bundestagsausschusses:

    … Danach ist die Festhaltenserklärung nur wirksam, wenn der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin diese persönlich bei der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständigen Bundesagentur für Arbeit vorlegt. Die Agenturen für Arbeit sind im Bundesgebiet flächendeckend vorhanden. Die Tätigkeit der Agentur für Arbeit beschränkt sich auf die Entgegennahme der schriftlichen Festhaltenserklärung, auf der sie das Datum der Vorlage und die Feststellung der Identität der vor Ort anwesenden Leiharbeitskraft vermerkt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Leiharbeitnehmer eine Widerspruchserklärung unterschreibt, in die nachträglich etwa durch den Verleiher oder Entleiher ein Datum eingetragen wird, das nicht dem tatsächlichen Tag der Erklärung entspricht. Damit die Erklärung nicht auf „Vorrat“ zu Beginn der Überlassung der Agentur für Arbeit vorgelegt wird, ist die Erklärung nur wirksam, wenn sie spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht. Erfolgt der Zugang erst ab dem vierten Tag, ist diese Erklärung unwirksam…

    Mit dem Widerspruch kann eine rechtswidrige Überlassung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft legalisiert werden… Das Widerspruchsrecht ermöglicht jedoch nicht das Festhalten an einer rechtswidrigen Einsatzpraxis…

  3. Die Entwurfsfassung des § 611a Bürgerliches Gesetzbuch wird redaktionell überarbeitet. Es wird nicht mehr auf den Arbeitnehmerbegriff sondern auf den Arbeitsvertrag abgestellt und der Arbeitsvertrag dadurch als Unterfall des Dienstvertrages definiert.
  4. § 20 AÜG-Entwurf gibt die Evaluation der ÄUG-Anwendung im Jahr 2020 vor. In der Praxis bedeutet das, dass die Bundesregierung dem Bundestag einen AÜG-Erfahrungsbericht vorlegen wird.

Der Deutsche Bundestag wird in seiner Plenarsitzung am Freitag, 21. Oktober 2016, den Gesetzentwurf der Bundesregierung in zweiter und dritter Lesung beraten und beschließen.