Statement der Bundesregierung zur „Reform der Leiharbeit“

Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN hatten im September 2016 von der Bundesregierung genauere Information zu der von ihr geplanten Reform der Leiharbeit (Bundestags-Drucksache 18/9232) erfragt. Zu der geplanten Equal Pay - Regelung nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung, veröffentlicht am 04. Oktober 2016 (auszugsweise Wiedergabe):

…Die derzeitige Rechtslage ermöglicht den Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen zu „Equal Pay“ zu vereinbaren. Der Gesetzentwurf schreibt die Geltung von „Equal Pay“ nach neun Monaten vor, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart ist. Damit Leiharbeitskräfte mit kürzeren Einsatzdauern weiterhin von den in aktuell elf Branchenzuschlagstarifen vereinbarten Lohnzuschlägen profitieren können, ermöglicht der Gesetzentwurf, dass diese von den Tarifvertragsparteien erhalten und ausgebaut werden können…

… Die Wirkung der gesetzlichen Neuregelung bleibt abzuwarten. Fest steht, dass nach der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit Ende Dezember 2015 insgesamt 1,02 Millionen Beschäftigungsverhältnisse von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gemeldet waren, von denen 57 Prozent neun Monate und länger sowie 43 Prozent 15 Monate und länger dauerten. Die Dauer des jeweiligen Einsatzes wird amtlich nicht statistisch erfasst. Hinzu kommt, dass die vorgesehene „Equal Pay“-Regelung für die Fristberechnung ausdrücklich sowohl einen Wechsel des Verleihers als auch Unterbrechungen des Einsatzes von bis zu drei Monaten für unbeachtlich erklärt…

… Um sicherzustellen, dass die Regelung nicht durch sehr kurze Unterbrechungen des Einsatzes von wenigen Tagen umgangen werden kann, ist die Frist von drei Monaten vorgesehen. Die Drei-Monats-Frist entspricht den Regelungen in bestehenden Tarifverträgen. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich vor, dass ein Wechsel des Verleihers unbeachtlich ist. Im Ergebnis kann die Einsatzdauer von neun Monaten zum Erreichen von „Equal Pay“ weder durch Einsatzunterbrechungen von bis zu drei Monaten oder den Wechsel des Arbeitgebers der Leiharbeitskraft auf Null gesetzt werden…

Zu der Höchstüberlassungsdauer schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort
(auszugsweise Wiedergabe):

… Für eine arbeitnehmerbezogene Ausgestaltung der Überlassungshöchstdauer spricht, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendig ist, die für alle Überlassungen und in der Arbeitswelt auftretenden Arbeitsplatzgestaltungen gilt und zu gleichwertigen Ergebnissen führt. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat sich als zuständige Kontrollbehörde für die im Gesetzentwurf vorgesehene arbeitnehmerbezogene Ausgestaltung der Überlassungshöchstdauer ausgesprochen…

… Die vorgesehene Überlassungshöchstdauer kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Leiharbeitskräfte von Entleihern in die Stammbelegschaft übernommen werden. Unterstützt wird diese Wirkung der Überlassungshöchstdauer durch tarifvertragliche Regelungen, die nach einer bestimmten Einsatzdauer vorsehen, dass Leiharbeitskräften vom Entleiher ein Übernahmeangebot zu machen ist. Solche Regelungen existieren bereits heute beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie…

Link auf Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/9723)