BAG lehnt Klage gegen Tarifunzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften ab!

Das Bundesarbeitsgericht hat heute die Rechtsbeschwerde und Klage eines Zeitarbeitnehmers als unzulässig zurückgewiesen. In der Pressemitteilung heißt es kurz und knapp:

„Tarifzuständigkeiten mehrerer Mitgliedsgewerkschaften des DGB im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung:

Der Senat hat keine Entscheidung in der Sache getroffen. Die Anträge sind aus prozessualen Gründen abgewiesen worden.“

Zum Sachverhalt:

Ein Fachredakteur war vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009 von seiner damaligen Arbeitgeberin - der H. GmbH - als Zeitarbeitnehmer an die DATEV e. G. überlassen. Er hatte daraufhin eine Auskunftsklage vor dem Arbeitsgericht Nürnberg nach § 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gegen ein Kundenunternehmen der Zeitarbeit vor dem Arbeitsgericht Nürnberg eingereicht. Dieses Verfahren wurde dann 2012 ausgesetzt.

Der Zeitarbeitnehmer hatte beantragt festzustellen, dass die DGB-Gewerkschaften Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie (IG BCE), die Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IGM), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG B.A.U.), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft und die Gewerkschaft der Polizei jeweils in ihrer Eigenschaft als eigenständige Gewerkschaften am 22. Juli 2003 für den Abschluss des Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrags Zeitarbeit BZA-DGB und spätere Zeitarbeitstarifverträge nicht tarifzuständig waren. Die Tarifzuständigkeit der o. g. Gewerkschaften ergebe sich nicht, keinesfalls aber mit hinreichender Bestimmtheit, aus deren Satzungen. Keine der tarifschließenden Gewerkschaften habe in ihrer Satzung eine Tarifzuständigkeit für Zeitarbeitsunternehmen.

Das BAG hat die heute die Klage abgewiesen und daher über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften nicht entschieden. Es gilt also weiter der Beschluss der Vorinstanz, Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, der die Tarifzuständigkeit von ver.di bejaht und zu den anderen Gewerkschaften nicht entschieden hat. In einem anderen Verfahren hat das LAG Hessen jedoch auch die Tarifzuständigkeit der IG Metall bejaht.

→ Link zur Pressemitteilung des BAP