Im Bundesanzeiger vom 29.02.2016 wurden die ab 01. März 2016 geltenden neuen Mindestlöhne für das Gebäudereinigerhandwerk wie folgt bekannt gegeben:
bis zum 31.12.2016 | ab 01.01.2017 | |
Lohngruppe 1 Innenreinigung |
8,70 EUR Ost 9,80 EUR West einschl. Berlin |
9,05 EUR Ost 10,00 EUR West einschl. Berlin |
Lohngruppe 6 Außenreinigung |
11,10 EUR Ost 12,98 West einschl. Berlin |
11,53 EUR Ost 13,25 EUR West einschl. Berlin |
Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Sechste Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung − 6. GebäudeArbbV) tritt am 1. März 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Zu beachten ist für Zeitarbeitnehmer/innen der sog. „Tätigkeitsbezug“ gem. § 8 Abs. 3 AEntG. Dazu heißt es in der Geschäftsanweisung (GA) der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Ziffer 3.1.8 Nr. 8:
„Wird ein Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach dem AEntG fallen, so ist das dort vorgeschriebene Mindestentgelt zwingend zu zahlen (§ 8 Abs. 3 AEntG). Für die Zahlung des vorgeschriebenen Mindestentgeltes kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb des Entleihers in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsordnung fällt (§ 8 Abs. 3 aE AEntG). Ein Abweichen durch einen anderen Tarifvertrag ist dann nicht möglich. Die Vorschriften des AEntG haben insoweit Vorrang in der Anwendung. Sie gehen sowohl den Bestimmun-gen des AÜG als speziellere Norm als auch abweichenden tariflichen Regelungen vor. Diese zwingende Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verleiher seinen Sitz im In- oder Ausland hat.“
Weitere Einzelheiten lassen sich der einschlägigen Verordnung entnehmen. Sie steht unseren Kunden im geschützten Downloadbereich auf unserer Website „Tarifverträge – Mindestlohntarifverträge“ zur Verfügung.