Aktualisiertes Merkblatt der BA mit Stand 07/2019 für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 07/2019 veröffentlicht.

Die Vertragsarbeitgeber bzw. Personaldienstleister (Verleiher) sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Leiharbeitnehmern) das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen (§ 11 Absatz 2 AÜG).

Zu Beginn auf der ersten Seite (in der linken Textspalte) wurde dieser „klarstellende“ Hinweis neu eingefügt:

„Dieses Merkblatt enthält die wesentlichen Inhalte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und spiegelt die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit wider. Die nachfolgenden Ausführungen können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.“

Es erfolgten keine weiteren redaktionellen bzw. inhaltlichen Änderungen.

Die BA hält an ihrer umstrittenen rechtlichen Auffassung zu den Ausschlussfristen fest, siehe Seite 4 - linke Textspalte, letzter Absatz - zu Abschnitt C. Lohnuntergrenze und Branchenmindestlöhne (vgl. unsere TOP-INFO vom 14.03.2019).

BV-Kunden können sich das neue BA-Merkblatt im Kundenbereich > Fachliteratur > Recht downloaden, → Link.