Neue Verordnung zu Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Mit unserer Top-Info vom 05.01.2015 hatten wir über die Aufzeichnungspflichten nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) berichtet.

Hinsichtlich der Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gilt mit Inkrafttreten der neuen MiLoDokV ab 01.08.2015 Folgendes:

Die Aufzeichnungspflicht entfällt für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie für Arbeitnehmer, die in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen beschäftigt werden, wenn

- das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt 2.958,00 € brutto überschreitet

- das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt 2.000,00 € brutto überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich
   abgerechneten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne einen Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraumes
   unberücksichtigt.

Für die Ermittlung des Monatsentgelts sind alle verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind.

Weiterhin entfallen die Aufzeichnungspflichten gem. § 17 Abs. 1 + 2 MiLoG und § 19 Abs. 1 + 2 AEntG für

- im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers

- Angehörige von vertretungsberechtigten Organen, Mitgliedern solcher Organe oder vertretungsberechtigten Gesellschaftern bei juristischen Personen oder
   Personengesellschaften.

Unseren Beratungsvertragskunden steht die aktuelle MiLoDokV im Downloadbereich zur Verfügung.