Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in ihrer Eigenschaft als Erlaubnisbehörde gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen die Neufassung der „Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)" auf der amtlichen Website www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Anlässlich der Novellierung des AÜG hat die BA die Geschäftsanweisungen mit Stand November 2010 redaktionell überarbeitet. Das redaktionelle Update gilt ab 01. Dezember 2011.
„Innovative" Neuerungen gibt es allerdings so gut wie keine. Die BA hält sich auffällig zurück.
Die BA nimmt beispielsweise zu dem Aspekt der „vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung keinerlei Stellung. Daraus lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass es gewerberechtlich zu keinerlei Sanktionen seitens der zuständigen Regionaldirektion kommen kann, sollten in Einzelfällen Zeitarbeitnehmer ununterbrochen über etliche Jahre in denselben Kundenbetrieben eingesetzt werden.
Hinsichtlich der Bezugnahme auf die strittigen CGZP-Tarifverträge seitens tausender Personaldienstleister, die die Rentenversicherungsträger rückwirkend als unwirksam bewerten und daraus die Rechtsfolge des Equal Pay ableiten und die Geltungmachung zusätzlicher SV-Beiträge auf Grundlage des Entstehungsprinzips im Rahmen bundesweiter außerordentlicher Betriebsprüfungen, positioniert sich die BA gleichfalls nicht.
Kreativer Input zu den neuen Stellschrauben §§ 13a und 13b AÜG ebenso Fehlanzeige.
Für unsere Beratungsvertragskunden haben wir die Geschäftsanweisung zum AÜG im Kundenbereich (Abschnitt Checklisten) eingestellt.