Änderung AÜG und Schwarzarbeitsbekämpfunggesetz in Kraft

In der heutigen Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I – Nr. 39 wird das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.

Dieses neue Gesetz soll sicherstellen, dass die künftigen Lohnuntergrenzen für die Zeitarbeitnehmer eingehalten werden.

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Nach Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG" am 30.04.2011 hat der Gesetzgeber heute die bereits am 25.02.2011 in einer Protokollerklärung im Vermittlungsausschuss Zeitarbeit angekündigten Kontrollmechanismen im o. g. Gesetz umgesetzt. Dort heißt es:

„Zur effektiven Kontrolle werden für die Zollbehörden im Bereich des AÜG die Kontroll- und Sanktionsvorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) analog abgebildet."

In einer ersten inhaltlichen Bestandaufnahme kommen wir zu folgenden Ergebnissen:

Den Behörden der Zollverwaltung werden für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) die zur effektiven Kontrolle der Lohnuntergrenze in der ANÜ erforderlichen Kontrollbefugnisse und Sanktionsinstrumente zur Verfügung gestellt (§ 17 AÜG).

Die Angleichung des Bußgeldrahmens an den höheren Bußgeldrahmen des AEntG führt zum Teil zu dramatisch erhöhten Geldbußen, so z. B.:

Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen von 1.000 Euro auf 30.000 Euro,

Unterschreitung der Lohnuntergrenze 500.000 Euro

Nichtgewährung einer wesentlichen Arbeitsbedingung bei Gleichstellungsanspruch des Zeitarbeitnehmers (z. B. bei „Drehtüreffekt") 500.000 Euro.

Unsere Beratungsvertrags-Kunden werden in den nächsten Tagen per Rundschreiben im Detail über sämtliche gesetzestechnischen Stellschrauben und deren Auswirkungen für die geschäftliche Praxis informiert.

Zu den aktuellen Themen „AÜG-Novellierung/Änderung des AÜG und SchwarzarbeitsbekämpfungsG und EU-Dienstleistungsfreiheit ab Mai 2011" bieten wir einen Zusatztermin für unser Sonderseminar an:

Termin: 15. September 2011 in Hannover.