Seit kurzem liegen die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zum Urteil des 5. Senats aus März 2011 vor, siehe hierzu auch unsere Aktuelle Info vom 23.03.2011.
Der offizielle Leitsatz lautet: „Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten."
Im Urteil wird ausführlich argumentiert, warum die Ausschlussfristen seitens der Kundenfirma (Entleiher) keinen integralen Bestandteil der wesentlichen Arbeitsbedingung „Arbeitsentgelt" darstellen. Der Zeitarbeitnehmer muss vielmehr die Ausschlussfristen, die in seinem Arbeitsvertrag als „Vertragsbedingungen" mit dem Personaldienstleister fixiert sind, beachten.
Der 5. Senat vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Kunden nicht durch den Personaldienstleister gegenüber dem Zeitarbeitnehmer nachzuweisen bzw. zu dokumentieren sind. Aus dem § 11 Abs. 1 AÜG lässt sich keine zwingende Nachweispflicht ableiten. Eine derartige Verpflichtung zu Lasten des Personaldienstleisters hätte der Gesetzgeber in dieser Rechtsvorschrift eindeutig regeln müssen.
Der 5. Senat definiert ansatzweise „Arbeitsentgelt" im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Er gelangt zur Erkenntnis, dass der Begriff Arbeitsentgelt „weit" zu verstehen sei. Das Arbeitsentgelt des Zeitarbeitnehmers muss mindestens demjenigen entsprechen, das für ihn gelten würde, wenn er vom Kunden (Entleiher) für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre. In seinen Ausführungen reflektiert er zudem den Gesamtvergleich der Entgelte im relevanten Überlassungszeitraum.
Die Ausführungen des BAG werden für etliche Personaldienstleister strategisch einen beachtlichen Stellenwert einnehmen, denn es sind derzeit viele Equal Pay-Klagen bundesweit bei Arbeitsgerichten anhängig. Diese Prozesse wurden in aller Regel vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der alten CGZP-Tarifverträge (siehe BAG Beschluss vom 14.12.2010) initiiert.
Darüber hinaus kommt dieser BAG-Entscheidung für die gesamte Branche eine zentrale Bedeutung zu, da auf Grundlage der im „neuen" Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankerten „Drehtürregelung" die Definition und Dokumentation der „wesentlichen Arbeitsbedingungen" hinsichtlich deren Handhabung in der geschäftlichen Praxis aktuell viele Fragen aufwirft. Wir werden unsere Beratungsvertragskunden die analytische Auswertung des BAG-Urteils, das im Kundenbereich unserer Website einsehbar ist, demnächst per Rundschreiben übermitteln.