BAG stärkt Kundenbetriebsräte wegen Namensmitteilung

Die Kundenbetriebsräte verfügen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen durch Zeitarbeitnehmer über Mitbestimmungsrechte gemäß § 14 Abs. 3 Arbeitnehmer-überlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus März diesen Jahres entschied der 7. Senat, dass der Arbeitgeber (der Kundenbetrieb = Entleiher) vor dem geplanten Einsatzbeginn eines Zeitarbeitnehmers dessen Namen dem Betriebsrat mitzuteilen hat.

Auszugsweise Wiedergabe der Begründung:

... Die Angabe der Person des einzustellenden Leiharbeitnehmers ist bei der Unterrichtungsverpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nicht aufgrund der Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung oder der spezifischen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags entbehrlich (ebenso: Fitting 25. Aufl. § 99 Rn. 178a f.; aA Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 158, 162 mwN)...

Der Umstand, dass es der Arbeitgeberin nicht auf die konkrete Person des Leiharbeitnehmers, sondern nur auf dessen Qualifikation ankommt, verkürzt ihre Auskunftspflicht nicht. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG setzt nicht notwendig voraus, dass die Arbeitgeberin über die begehrten Informationen verfügt, sondern besteht auch dann, wenn ihr die mitzuteilenden Umstände „unwichtig" sind. Die Arbeitgeberin ist gehalten und es ist ihr grundsätzlich zuzumuten, zur Erfüllung ihrer Unterrichtungsverpflichtung den Namen des einzusetzenden Leiharbeitnehmers beim Verleiher zu erfragen und ggf. bei diesem auf eine so rechtzeitige Auswahlentscheidung zu drängen, dass sie ihren Pflichten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen kann...

Kurzkommentar: die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung zu dem Thema Mitbestimmung bzgl. des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern wirkt immer tendenziöser zugunsten der Betriebsräte (und DGB-Gewerkschaften).

Die vollständige Entscheidung des BAG können unsere BV-Kunden im Downloadbereich (Rubrik Urteile) unserer Websites einsehen.