Der Bundestag beschloss am 24. März 2011 die wesentlichen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Drei Kernbereiche stehen im zentralen Mittelpunkt:
1. Anpassung des deutschen AÜG an die Vorgaben der EU-Leiharbeitsrichtlinie
a) Hierzu zählt unter anderem der Wegfall der 6-Wochen-Regelung bzgl. vormals beschäftigungsloser Arbeitnehmer als besondere Ausnahmeregelung vom Gleichstellungsgrundsatz.
b) Zugang der Zeitarbeitnehmer zu internen Stellenausschreibungen seitens der Kundenbetriebe.
c) Nutzung der Infrastruktur in den Kundenbetrieben, beispielsweise Kantine, Beförderungsmittel, Kinderbetreuungseinrichtungen.
d) Wegfall des Privilegs der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung seitens gemeinnütziger Einrichtungen.
Diese Punkte (1.a bis 1.d) treten erst am 1. Dezember 2011 in Kraft.
2. Unterbindung des „Drehtüreffekts"
Wenn zwischen dem Austrittsdatum beim vorherigen Arbeitgeber (= gegenwärtiger Entleiher) und dem maßgeblichen Überlassungsbeginn der zeitliche Abstand lediglich 6 Monate oder weniger beträgt, hat der Zeitarbeitnehmer unabdingbar Rechtsanspruch auf Equal Treatment (= Gleichstellung in allen wesentlichen Arbeitsbedingungen).. Hierzu existiert eine Stichtagsregelung. Für Zeitarbeitnehmer, die ab dem 15. Dezember 2010 von den Zeitarbeitsfirmen eingestellt wurden, greift bereits die so genannte „Drehtürklausel".
3. Lohnuntergrenze bzw. Mindeststundenentgelte
Der Gesetzgeber installiert eine komplexe Regelung, wonach die Tarifvertragsparteien dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales tarifliche Mindeststundenentgelte als Lohnuntergrenze vorschlagen können. Das Prozedere bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung (vergleichbar mit den Spielregeln im Arbeitnehmerentsendegesetz) ist aufwendig und zeitintensiv. Frühestens in der 16. KW kann das neue AÜG überhaupt erst im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Und dann kann der o. a. Prozess überhaupt starten! Die bloße Existenz der Mindestlohntarifverträge als solche sorgt nicht für das automatische Inkrafttreten ab 1. Mai 2011. Die relevanten Tarifentgelte betragen 7,79 Euro / Std. in den alten bzw. 6,89 Euro / Std. in den neuen Bundesländern. Die finale Rechtsverordnung könnte gegen Ende Mai 2011 veröffentlicht werden. Ob die Mindeststundenentgelte dann rückwirkend ab 01. Mai 2011 als zwingend verbindlich erklärt werden, bleibt abzuwarten.
Ein weiteres Handicap ist, dass die neuen Mindeststundenentgelte nicht bußgeldbewehrt sind. Bei Missachtung der Mindeststundenentgelte können in der Anfangsphase seitens der Kontrollbehörden keine Bußgelder verhängt werden. Die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen gab im Bundestag dazu folgendes Statement ab:
„... Ferner haben wir uns darauf verständigt, dass der Zoll die Einhaltung der Lohnuntergrenze kontrolliert. Hier wird der gleiche Mechanismus wie bei der Kontrolle der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz greifen. Das geht aber nur mit einer sorgfältigen Abgrenzung der Prüfzuständigkeiten und der Kontrollbefugnisse der Bundesagentur für Arbeit einerseits und der Zollbehörden andererseits. Wir brauchen dazu die erforderliche Zeit. Sie alle wissen, meine Damen und Herren, dass die entsprechenden Regelungen in Vorbereitung sind und dass sie rechtzeitig eine Kontrolle der künftigen Lohnuntergrenze gewährleisten."
Die Punkte 2. und 3. werden am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (frühestens in der 16. KW).
Im Kundenbereich unserer Webseite können die BV-Kunden den von uns redaktionell aufbereiteten neuen Gesetzestext einsehen (Rubrik – Fachliteratur).
Zum Thema „AÜG-Novellierung und EU-Dienstleistungsfreiheit ab Mai 2011" veranstalten wir ein Sonderseminar.
Termine und Orte: 5. Mai 2011 in Fulda und 24. Mai 2011 in Hannover.