BAG: Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen

Seine heutige Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) u. a. wie folgt begründet:

„Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren" muss."

In der EU-Zeitarbeitsrichtlinie sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen geregelt. Diese beinhalten jedoch nicht die Ausschlussfristen.

In dem heute vom BAG entschiedenen Fall war zwischen Vertragsarbeitgeber (Ingenieurdienstleister) und Zeitarbeitnehmer arbeitsvertraglich keine Ausschlussfrist vereinbart.