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BAG: Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen
Seine heutige Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) u. a. wie folgt begründet:
„Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren" muss."
In der EU-Zeitarbeitsrichtlinie sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen geregelt. Diese beinhalten jedoch nicht die Ausschlussfristen.
In dem heute vom BAG entschiedenen Fall war zwischen Vertragsarbeitgeber (Ingenieurdienstleister) und Zeitarbeitnehmer arbeitsvertraglich keine Ausschlussfrist vereinbart.