BAG zur CGZP - Trotz Gegenwartsbezugs keine Entwarnung!

Am letzten Freitag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Beschluss vom 14.12.2010 begründet und veröffentlicht.

Mehrfach betont der erste Senat des BAG in der Begründung, die Entscheidung sei auf die Gegenwart gerichtet. In gleicher Weise hatte es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ausgeführt. Mit Gegenwart kann in diesem Zusammenhang nur der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg gemeint sein. Rechtskräftig ist somit der Tenor der LAG-Entscheidung vom 07.12.2009.

Damit steht auch fest, dass es derzeit keine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage gibt, ob die CGZP in der Vergangenheit - also vor dem 07.12.2009 - tariffähig war. Dazu hatte das Arbeitsgericht Berlin in der ersten Instanz mit Pressemitteilung vom 17.12.2010 eine Verhandlung im Rahmen eines weiteren Beschlussverfahrens (29 BV 13947/10) angekündigt. Nach heutiger telefonischer Auskunft der Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin, soll es dazu „Mitte April" einen Termin geben.

Wie schon bei der Verkündung des Beschlusses vom BAG am 14.12.2010 mitgeteilt, beruht die Tarifunfähigkeit der CGZP auf einem Fehler in ihrer Satzung. Dieser Fehler bestand aber schon in der Vergangenheit. Somit wird das Arbeitsgericht Berlin bei der für Mitte April zu erwartenden Entscheidung höchst wahrscheinlich in gleicher Weise für die Vergangenheit beschließen, die CGZP sei nicht tariffähig gewesen.

Insofern hat die Frage, ob der Beschluss des BAG nur auf die Gegenwart oder auch auf die Vergangenheit zu beziehen sei, an Bedeutung verloren. Diese Frage ist nur noch für die Rechtskraft von Bedeutung. Damit ergeben sich folgende Auswirkungen:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hatte die Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Basis des Gleichbehandlungsanspruches nach dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg von der Rechtskraft der Entscheidung abhängig gemacht. Da die Rechtskraft derzeit nur für die Gegenwart besteht, wäre es konsequent, wenn die DRV den zu erwartenden Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin Mitte April abwarten würde, bevor sie in der Sache weitere Maßnahmen ergreift.

Arbeitsgerichte, die entsprechende Klageverfahren von Zeitarbeitnehmern ruhend gestellt haben, werden nun entscheiden müssen, ob der BAG-Beschluss ausreicht, um über Gleichbehandlungsansprüche aus der Vergangenheit zu entscheiden oder ob noch der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin abzuwarten ist.

Die aktuelle Berichterstattung in den Medien, wonach die CGZP auch schon in den vergangenen Jahren nicht tariffähig gewesen ist und deshalb keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte, lässt sich so nicht mit dem vorliegenden BAG-Beschluss in Einklang bringen.

Die Entscheidung haben wir im Kundenbereich unserer Website eingestellt.