Neuer Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk

Ab heute, 01.09.2014, gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk.

Der Mindestlohn beträgt bundesweit 10,25 € pro Stunde und erhöht sich ab 01.05.2015 auf 10,50 €.

Die Überlassung von Zeitarbeitnehmern in Betriebe des Gerüstbauerhandwerks ist gemäß § 1b AÜG grundsätzlich verboten (sog. Bauverbot).

 Allerdings kann es durch den betrieblichen Anwendungsbereich der Verordnung und durch den Tätigkeitsbezug gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz neue Fassung denkbare Einsätze geben, bei denen Zeitarbeitnehmern mindestens der genannte Mindestlohn zu zahlen ist.

Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung des Arbeitszeitkontos, finden unsere Beratungsvertragskunden im Kundenbereich unserer Homepage unter der Rubrik Tarifverträge.