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| 31.08.2007 | Reform des Zuwanderungsgesetzes Neue Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für Ausländer |
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![]() Die Reform des Zuwanderungsgesetzes ist am 28. August 2007 in Kraft getreten. Damit ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union nachgekommen – siehe offizielle Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern. Das „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“, das im Bundesgesetzblatt Teil I ab Seite 1970 ff veröffentlicht wurde, beinhaltet auf mehr als 140 Seiten umfangreiche Änderungen. Für Personalentscheidungsträger gilt es vor allem über die Schaffung der „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ als neuer unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis informiert zu sein. Hintergrund: nach dem alten Aufenthaltsgesetz erlosch grundsätzlich jede Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der Niederlassungserlaubnis (bis auf wenige Ausnahmen), wenn sich der drittstaatsangehörige Ausländer länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten hat. Dieser Status entsprach jedoch nicht den europäischen Richtlinien, sofern davon auch drittstaatsangehörige Ausländer betroffen sind, die langfristig in anderen EU-Staaten aufenthaltsberechtigt sind. Die Daueraufenthalt-EG erlischt erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Europäischen Union aufhält. Das bedeutet, dass dieser Aufenthaltstitel nicht erlischt, wenn sich der drittstaatsangehörige Ausländer etwa für längere Zeit in Frankreich aufhält. Der Verlust der Daueraufenthalt-EG tritt in einem solchen Fall erst nach einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von 6 Jahren ein (siehe § 51 Abs. 9 Ziffer 3 und 4 AufenthG neue Fassung). Die Inhaber einer Daueraufenthalt-EG genießen zudem einen besonderen Ausweisungsschutz (wie Deutschverheiratete). Der o. g. Aufenthaltstitel wird auf Antrag erteilt und setzt voraus, dass sich der Ausländer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Voraussetzungen wie ausreichendes Einkommen, Deutschkenntnisse, Straffreiheit etc. erfüllt sind (siehe § 9a Abs. 2 AufenthG neue Fassung). Weitere Hinweise in Kürze:
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03.09.2010
06.09.2010