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| 24.08.2007 | Mindestlöhne im Abbruchgewerbe laufen zum 31. August 2007 aus | ||
![]() Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe tritt am 31.08.2007 außer Kraft. Auf unsere Nachfrage teilt der Deutsche Abbruchverband (DA) e. V. mit, dass die Tarifvertragsparteien (DA und IG BAU) Interesse an einer Dritten Verordnung hätten, man hierüber aber noch verhandeln müsse. Ein Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung wurde noch nicht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gestellt. Auf die geänderte Rechtsauffassung zur Einordnung der Abbruchbetriebe seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) weisen wir ausdrücklich nochmals hin. Die BA teilte mit Schreiben vom 07.04.2006 dem DA u. a. mit: „Abbruchbetriebe sind grundsätzlich Baubetriebe i. S. d. Baubetriebeverordnung und des § 1b AÜG. Sie sind nur dann keine Baubetriebe in o.a. Sinne, wenn ihre überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterial dient.“ |
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03.09.2010
06.09.2010