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13.12.2006 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Erste Nachbesserungen zum 12.12.2006
 

Im Bundesgesetzblatt vom 11.12.2006 findet sich ab der Seite 2742 das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006.

Unter den geänderten Gesetzen befindet sich in Artikel 8 auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, d. h. am 12.12.2006 in Kraft getreten.

Die erste Änderung:

In § 10 AGG wurden die Ziffern 6 und 7 aufgehoben.

§ 10 AGG Ziffer 6 hatte in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes die Ungleichbehandlung wegen des Alters hinsichtlich des Auswahlkriteriums „Alter“ in der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt. Das Alter ist nach
§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als Auswahlkriterium im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen. § 10 AGG Ziffer 7 hatte die Ungleichbehandlung bei individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen zur Unkündbarkeit wegen des Alters gerechtfertigt.

Beide Ausnahmen wurden nun gestrichen, weil das Gesetz ja nach § 2 Abs. 4 AGG auf Kündigungen ohnehin keine Anwendung finde.

Die jetzt vorgenommene Korrektur "verschlimmert" die Lage, denn die europarechtlichen Vorgaben der Diskriminierungsrichtlinien betreffen auch die Regelungen des Kündigungsschutzes. Daher ist es entgegen der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 4 AGG dringend empfehlenswert, die Vorgaben des AGG auch bei Ausspruch von Kündigungen zu beachten.

 

Die zweite Änderung:

In § 20 AGG wurde in den Absätzen 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 das Kriterium der Weltanschauung gestrichen.

Damit wird ein offensichtliches Versehen im ursprünglichen Gesetz ausgebügelt, da in § 19 AGG (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) die Weltanschauung als Benachteiligungsmerkmal nicht vorgesehen ist. Somit bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme in § 20 AGG.

Zusätzliche Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG):

§ 11 Abs.1 Satz 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), nach dem Antidiskriminierungsverbände als Beistände im Arbeitsgerichtsverfahren auftreten können, wurde aufgehoben. Nach § 23 AGG dürfen Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang lediglich als "Beistände" Benachteiligter auftreten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 6 ArbGG war in der ursprünglichen Fassung des AGG durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers den Antidiskriminierungsverbänden die Stellung als Bevollmächtigter eingeräumt worden.

Eine dementsprechende Änderung wird in § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgenommen.

 

Die Gesetzesänderungen finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik „AGG-Antidiskriminierung.“

 

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