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06.12.2006 Neue iGZ-Tarifbroschüre
mit Fussnote bzgl. Jahressonderzahlungen // Weihnachtsgeldanspruch
 

Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) informierte per Newsletter vom
02. Dezember 2006 über die Aspekte der Jahressonderzahlungen gemäß § 8 iGZ-Manteltarifvertrag.

Es wird seitens der Verantwortlichen dargelegt, dass bei der Drucklegung der Tarifbroschüren die Fussnote zu Satz 1 des §8 iGZ-MTV verlustig gegangen sei.

Die Fussnote lautet:

Ab dem 01.01.2006 entsteht der Anspruch auf diese Jahressonderzahlung nach 6 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.

Zeitarbeitnehmer, die bis zum 31.05.2006 unter Vertrag genommen wurden (Datum des Vertragsbeginns), haben Anspruch auf das Weihnachtsgeld in Höhe von 150,-- EUR, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die iGZ-Tarifinfo betont mit allem Nachdruck, dass für Zeitarbeitnehmer mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.2006 unverändert die Wartezeiten von 12 Monaten gelten soll.

Im Klartext: Zeitarbeitnehmer mit Einstellungsdatum 05.12.2005 (beispielhaft) erhalten kein Weihnachtsgeld; Zeitarbeitnehmer mit Einstellungsdatum 05.05.2006 hingegen sehr wohl!?

Diese Interpretation werden verantwortungsbewusste Entscheidungsträger in der Personalpraxis nicht auf ihre Belastbarkeit testen wollen, weder im Hinblick auf die Leidensfähigkeit betroffener Zeitarbeitnehmer noch im Rahmen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle dieser Kollektivnorm.

Für unsere Beratungsvertragskunden haben wir das aktualisierte Tarifwerk Stand 01.12.2006 als Download auf unserer Website im Kundenbereich unter der Rubrik „Tarifverträge“ eingestellt.

Die Tarifinfo finden Sie unter der Rubrik „Fachliteratur“.

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