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| 19.07.2006 | Mindestlöhne im Abbruchgewerbe wieder in Kraft | ||
![]() Die „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe“ wurde am 27.03.2006 vom zuständigen Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassen. Es gelten seit dem 01.04.2006 folgende Mindestlöhne: In den alten Bundesländern (West) Mindestlohngruppe 1 (Hilfskräfte) 9,49 Euro / Stunde Mindestlohngruppe 2 (Fachwerker, Abbruch-, Bohr-, Sägehelfer) 11,60 Euro /Stunde Im Gebiet der neuen Bundesländer (Ost) Mindestlohngruppe 1 (Hilfskräfte) 8,80 Euro / Stunde Mindestlohngruppe 2 (Fachwerker, Abbruch-, Bohr-, Sägehelfer) 9,80 Euro / Stunde Auch für Zeitarbeitnehmer sind gem. dem AEntG diese Mindestlöhne zu zahlen, wenn sie in einem entsprechenden Kundeneinsatz Abbrucharbeiten ausführen. Die Verordnung tritt am 31.08.2007 außer Kraft. Die Veröffentlichung des Deutschen Abbruchverbandes e. V. und die Verordnung mit dem Wortlaut des Mindestlohntarifvertrages ist im Kundenbereich unter „Tarifverträge“, eine entsprechende Praxishilfe zur Anwendung des Mindestlohntarifvertrages im Abbruch- und Abwrackgewerbe unter „Checklisten“ |
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03.09.2010
10.09.2010