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19.07.2006 Mindestlöhne im Abbruchgewerbe wieder in Kraft
 

Die „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe“ wurde am 27.03.2006 vom zuständigen Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassen.

Es gelten seit dem 01.04.2006 folgende Mindestlöhne:

In den alten Bundesländern (West)

Mindestlohngruppe 1 (Hilfskräfte)                                                          9,49 Euro / Stunde

Mindestlohngruppe 2 (Fachwerker, Abbruch-, Bohr-, Sägehelfer)  11,60 Euro /Stunde

Im Gebiet der neuen Bundesländer (Ost)

Mindestlohngruppe 1 (Hilfskräfte)                                                           8,80 Euro / Stunde

Mindestlohngruppe 2 (Fachwerker, Abbruch-, Bohr-, Sägehelfer)  9,80 Euro / Stunde

Auch für Zeitarbeitnehmer sind gem. dem AEntG diese Mindestlöhne zu zahlen, wenn sie in einem entsprechenden Kundeneinsatz Abbrucharbeiten ausführen.

Die Verordnung tritt am 31.08.2007 außer Kraft.

Die Veröffentlichung des Deutschen Abbruchverbandes e. V. und die Verordnung mit dem Wortlaut des Mindestlohntarifvertrages ist im Kundenbereich unter „Tarifverträge“, eine entsprechende Praxishilfe zur Anwendung des Mindestlohntarifvertrages im Abbruch- und Abwrackgewerbe unter „Checklisten“

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