|
|||
| 23.06.2006 | Verhandlungsergebnisse zu den Tarifverträgen BZA / iGZ / DGB-Tarifgemeinschaft treten in Kraft! Erklärungsfrist ist heute um 12.00 Uhr abgelaufen! |
||
Die Verhandlungsergebnisse vom 30. Mai 2006 zu den BZA- und iGZ-Tarifverträgen treten zum 01.07.2006 in Kraft, nachdem innerhalb der Erklärungsfrist keine der tarifschließenden Parteien widersprochen hat. Nachstehend auszugsweise die wesentlichen Änderungen: I. Verhandlungsergebnis BZA/DGB-Tarifgemeinschaft vom 30. Mai 2006: 1. Die BZA-Tarifverträge in der Fassung des Verhandlungsergebnisses vom 16.12.2005 gelten bis zum 30.06.2006 weiter. 2. Die Tarifentgelte erhöhen sich bezogen auf das Vorjahr zum 01.07.2006 um 2,5%. 3. Die Tarifentgelte Ost können ab dem 01.07.2006 um 13% reduziert werden. Gleichzeitig entfällt die Differenzierung „Ost/West“ im Land Berlin. Künftig gilt die Entgeltdifferenzierung für Gesamt-Berlin. 4. Ab dem 01.07.2006 werden die Zuschläge (§ 4 ETV BZA) neu geregelt. Die Einsatzzulagen nach 3 und 6 Monaten wurden ersatzlos gestrichen. Künftig gibt es nur noch zwei Stufen und die Berechnung erfolgt nach Kalendermonaten. Die erste Stufe wird nach 9 Kalendermonaten in Höhe von 1,5% und die zweite Stufe nach 12 Kalendermonaten in Höhe von 3% fällig. 5. Der Anspruch des Mitarbeiters auf Verpflegungsmehraufwand (§ 8.5 MTV BZA) entfällt ab 01.07.2006 ersatzlos. Der § 8.6 MTV BZA bleibt jedoch unverändert bestehen und kann auch weiterhin auf Verpflegungsmehraufwand angewendet werden. Die Punkte 1 – 6 des Verhandlungsergebnisses vom 28.03.2006 werden vollumfänglich Gegenstand dieser Vereinbarung und des Änderungstarifvertrages. II. Verhandlungsergebnis iGZ/DGB-Tarifgemeinschaft vom 30. Mai 2006: 1. Die Entgelttabelle aus dem Jahr 2005 wird für das Jahr 2006 fortgeschrieben. 2. Für das Jahr 2007 wird vereinbart, dass sich die Tarifentgelte (West) in allen Entgeltgruppen der Eingangsstufe um jeweils 0,15 € erhöhen. Diese Erhöhung tritt nur in dem Fall ein, dass ein Mindestentgelttarifvertrag in Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird. Sollte bis zum 31. Dezember 2006 diese Rechtsverordnung nicht wirksam werden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, auf Anrufen einer Partei, erneut in Verhandlungen einzutreten, um für 2007 neue Tarifentgelte festzulegen. Mit der Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen durch eine Partei erlischt auch eine etwaige Friedenspflicht bezogen auf diesen Verhandlungsgegenstand. 3. Arbeitnehmer, die vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 durchgehend bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten mit dem Dezembergehalt 2006 eine Einmalzahlung in Höhe von 90 Euro brutto. 4. Der Ostabschlag beträgt 13,5 %. In den Entgeltgruppen M und 1 beträgt der Ostabschlag ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mindestentgelt-Tarifvertrages in Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz 13,0 %. 5. Ab dem 01. Juli 2006 gilt für die Zahlung der einsatzbezogenen Zulage folgende Regelung: 6. Die Hauptstufe nach § 4.2 Entgeltrahmentarifvertrag wird ersatzlos gestrichen. Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht haben, genießen Bestandsschutz. Die jeweiligen Verhandlungsergebnisse vom 28.03.2006 und 30.05.2006 mit den ab 01.07.2006 gültigen Entgelttabellen sind im Kundenbereich auf der Website „Tarifverträge“ zum Download eingestellt. Hinweis: Der Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit tritt frühestens nach Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und mit dem Erlass einer Rechtsverordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales in Kraft! |
|||
|
|||
03.09.2010
06.09.2010