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19.06.2006 Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen
 

Die Neuvergabe von Aufträgen könnte in Zukunft erhebliche Folgen für Dienstleister haben.

Das ist die Konsequenz des BAG-Urteils vom 13. Juni 2006.

Danach wird die Neuvergabe schneller als bisher die folgen eines „Betriebsübergangs“ auslösen.

Sie beinhalten, dass ein Dienstleister bei Übernahme eines Auftrags das gesamte Personal des zuvor tätigen Konkurrenten weiterbeschäftigen muß.

Im Streitfall hatte das Bundesministerium des Inneren am Flughafen Köln/Bonn eine Firma mit den Personen- und Gepäckkontrollen beauftragt. Diesen Auftrag hatte Ende 2003 das Ministerium gekündigt und ihn an eine andere Firma übergeben. Dazu benutzte das neue Unternehmen – ebenso wie das alte – Röntgengeräte, Handsonden und andere Gerätschaften, die von der Behörde für die Arbeit zur Verfügung gestellt wurden.

Die Kontrolltätigkeiten wurde weitgehend unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt. Das allein reicht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts für einen Betriebsübergang aus. Entgegen früherer Rechtsprechung kommt es nun nicht darauf an, dass die Betriebsmittel eigenwirtschaftlich genutzt werden.

Das BAG hat für die Aufgabe seiner bisherigen Argumentation in punkto Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung offenkundig die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.2005, Az.: C-232/04 und C-233/04 berücksichtigt. Seinerzeit handelte es sich um die Durchführung der Fluggast- und Gepäckkontrolle am Flughafen Düsseldorf.

Die aktuelle Rechtsprechung führt im Ergebnis zu einer massiven Beschränkung der Neuvergabe von Dienstleistungen.

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