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18.05.2006 BAG: Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
 

Heute hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der betriebsbedingten Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen mangelnder Einsatzmöglichkeit nach dem Wegfall eines Kunden befasst.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war seit 1988 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Seit 1999 war der Kläger ununterbrochen als Organisationsprogrammierer bei einem Kunden (Entleiher) mit der sog. „Clipper-Programmierung“ eingesetzt. Der Überlassungsvertrag endete zum 31. Januar 2004. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristgerecht zum 31. März 2004. Der Leiharbeitnehmer hat gegen diese Kündigung Klage erhoben. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.

Die Vorinstanzen hatten angenommen, die Beklagte habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt.

Die Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt.

Die BAG-Entscheidung:

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. In der Pressemitteilung heißt es u. a.:

„Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Im Entscheidungsfall hat deshalb der Zweite Senat das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil der Vorinstanzen bestätigt, die angenommen hatten, der beklagte Verleiharbeitgeber habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt.“

Die offizielle Pressemitteilung des BAG ist eingestellt auf unserer Websbsite „Pressespiegel“

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