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08.05.2006 Allgemeinverbindlichkeit des niederländischen ABU-Tarifwerkes verzögert sich
 

Im Newsletter 04/2006 haben wir die Arbeitnehmerüberlassung in den Niederlanden beleuchtet.

Die zum 1. Mai 2006 avisierte Allgemeinverbindlichkeitserklärung punktueller ABU-Tarifregelungen, die zwingend für ausländische Personaldienstleister gelten, ist nicht erfolgt.

Aufgrund der politischen Diskussionen im Nachbarland um das Gesetz über die Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitende Arbeit („WAGA“) verzögert sich der „Vollzug“ durch den niederländischen Minister für Arbeit und Soziales.

Ein wesentlicher Stolperstein in der politischen Diskussion bedeutet die Arbeitnehmerüberlassung in das Bauhauptgewerbe.

Die Arbeitsbedingungen der im Bausektor eingesetzten Zeitarbeitnehmer müssen nach den allgemeinverbindlichen Tarifregelungen des Baugewebes abgebildet werden.

Der ABU-Zeitarbeitstarif sieht vor, dass die Verbandsmitglieder von diesem „Tarifzwang“ befreit sind, indem die Arbeitsbedingungen unverändert nach ABU-Tarif geleistet werden.

Dieses Privileg gilt aber insbesondere nicht für ausländische Zeitarbeitsunternehmen. Folglich würden ausländische Dienstleister in diesem Punkt „diskriminiert“.

Fazit:
Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeitserklärung bezüglich der ABU-Tarifnormen müssen deutsche Personaldienstleister im Niedriglohnbereich unverändert den gesetzlichen Mindestlohn und -urlaub beachten.

 

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