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| 26.04.2006 | BAG-Urteil vom 26.04.2006: Sachgrundlose Befristung älterer Mitarbeiter gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG ist unwirksam. |
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Nachdem am 22.11.2005 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte, dass die nationale Rechtsvorschrift (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG) europarechtswidrig ist, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht nachgezogen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer (52 Jahre) zulässig. Das BAG hat jetzt folgenden Fall entschieden: Der 1950 geborene Kläger war seit dem 12.07.1999 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Aushilfe in der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18.02.2003 sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 19.02.2003 bis 31.03.2004 vor. Der Kläger hatte dagegen Befristungskontrollklage eingereicht. Das BAG hat der Klage stattgegeben: „In Folge der Entscheidung des EuGH sind allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam.“ Damit ist klar: Auch für „Altfälle“ gibt es keinen Vertrauensschutz! Auf die besonderen Risiken nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005 hatten wir in unserem damaligen Aktuellen Beitrag vom 23.11.2005 bereits hingewiesen. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom heutigen Tage lesen Sie in unserem geschützten Kundenbereich „Urteile“. |
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03.09.2010
06.09.2010