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16.03.2006 Unterschiedlicher Gebrauch der Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 8.6 BZA MTV verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
 

Wenn der Arbeitgeber die tarifliche Verrechnungsmöglichkeit des § 8.6 BZA MTV anwendet, muss er seine Arbeitnehmer unternehmensweit gleich behandeln. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 2.11.2005 (Az.: 2 Sa 50/05).

 

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen, das bundesweit mehrere Niederlassungen hat, von Juli 1998 bis Februar 2005 als Elektriker in der Niederlassung Ulm beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag war ab Januar 2004 bei Anwendung des BZA Tarifvertrages ein verstetigter Brutto-Monatslohn von 1.395,36 € (Stundenlohn 9,20 €) plus eine monatliche übertarifliche Zulage von 45,50 € vereinbart.

Weiterhin wurde folgendes vertraglich festgelegt:
Die Firma ist gemäß § 8 Abs. 6 MTV berechtigt, andere tarifliche Leistungen anstelle

des Tarifentgeltes zu zahlen, soweit hierdurch das Netto-Gesamteinkommen das tarifliche Netto-Gesamteinkommen übersteigt.“

 

Die einzelnen Niederlassungen des beklagten Zeitarbeitsunternehmens werden ergebnisverantwortlich betrieben. Die jeweiligen Niederlassungsleiter sind zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Personal berechtigt, jede Niederlassung ist selbständig in der Aquisition von Kundenaufträgen und der Vereinbarung von Verrechnungssätzen mit dem Kunden.

Die jeweilige Niederlassung kann unter Beachtung der Tarifverträge die Vergütung mit den Arbeitnehmern vereinbaren und der Niederlassungsleiter kann selbst entscheiden, ob er von der Verrechnungsmöglichkeit des § 8.6 MTV Gebrauch macht.

 

Von Mai bis November 2004 war der Kläger auf einer Baustelle in M. eingesetzt und erhielt neben dem Tariflohn von brutto 1.395,36 € unterschiedliche steuerfreie Beträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung. Während dieses Zeitraumes erfolgte in jedem Monat eine Kürzung des Tariflohnes gemäß § 8.6 BZA MTV in Höhe von 348,84 € (25 % von 1.395,36 €).

 

Auf der Baustelle in M. arbeiteten neben dem Kläger noch weitere fünf Arbeitnehmer des ZA-Unternehmens, die aus unterschiedlichen Niederlassungen kamen. Alle verrichteten dieselben Tätigkeiten, erhielten aber unterschiedliche Stundenlöhne. Einem Mitarbeiter, der auch aus der Niederlassung Ulm kam, wurde bis August ebenfalls der Tariflohn gekürzt (danach aufgrund eines geschlossenen Vergleichs nicht mehr), bei den anderen vier Mitarbeitern wurde keine Kürzung vorgenommen.

 

Der Kläger machte daraufhin geltend, dass die Kürzung seines Entgeltes gemäß § 8.6 BZA MTV unwirksam sei.

 

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.3.2005 die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte dann aber Erfolg!

Die Gründe - auszugsweise aus dem Urteil zitiert -:

„Der monatliche Abzug von 25 % des tariflichen Bruttoentgeltes verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist deshalb unwirksam.
...

Nach allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung gebietet der arbeitsrechtliche

Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden.

...

 

Die Beklagte muss ihre Arbeitnehmer im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unternehmensweit gleich behandeln.

...

 

Im vorliegenden Fall macht die Beklagte unterschiedlich von der Verrechnungsmöglichkeit des § 8.6 MTV Gebrauch. Bei einem Teil der Arbeitnehmer wendet die Beklagte § 8.6 MTV nicht an. Jedenfalls beim Kläger hat die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 8.6 MTV 25 % des Bruttoentgelts mit Ansprüchen auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 8.4 und 8.5 MTV verrechnet. Die Beklagte rechtfertigt diese vorgenommene Differenzierung zunächst damit, dass die vom Kläger benannten Arbeitnehmer von anderen Niederlassungen der Beklagten entsandt worden seien. Jede Niederlassung, jeweils ein selbständiger Betrieb, entscheide selbständig, ob sie von

der Verrechnungsmöglichkeit des § 8.6 MTV Gebrauch macht. Die von der Beklagten

vorgetragenen Kompetenzen der einzelnen Niederlassungen, die sie mit Ergebnisverantwortlichkeit der Niederlassungen überschreibt, lassen jedoch nicht erkennen,

warum die einzelnen Niederlassungen die Tarifnorm des § 8.6 MTV so unterschiedlich

anwenden (z.B. wirtschaftliche Gründe oder Gründe des regionalen Arbeitsmarktes).

Die unterschiedlichen Betriebszugehörigkeiten der einzelnen Arbeitnehmer eignen

sich deshalb nicht als Differenzierungsgrund für die Anwendung des § 8.6 MTV.

 

Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Anwendung des § 8.6 MTV ist nach

Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmer unterschiedlicher Niederlassungen vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum bei gleichen

Arbeitsbedingungen zusammen eingesetzt werden. Vorliegend sind der Kläger

und fünf weitere Arbeitnehmer der Beklagten aus vier Niederlassungen über einen

längeren Zeitraum auf eine Baustelle eines Kunden in M. entsandt worden und haben

dort bei gleichen Arbeitsbedingungen zusammen gearbeitet. Jedenfalls die Arbeitnehmer

der Niederlassungen U. und C. konnten aus räumlichen Gründen an den meisten Arbeitstagen nicht an ihrem Wohnsitz übernachten und haben deshalb Anspruch auf Aufwendungsersatz gehabt (tarifvertraglich und gemäß § 670 BGB).

...

 

Da die beim Kläger durchgeführte Verrechnung des Bruttolöhne gemäß § 8.6 MTV bereits

gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und deshalb unwirksam ist, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Tarifnorm des § 8.6 MTV wirksam ist.

Die erkennende Kammer ist allerdings der Auffassung, dass § 8.6 MTV gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

...

 

Gegen dieses Urteil findet die Revision beim Bundesarbeitsgericht statt, eine Entscheidung wird vermutlich im Herbst 2006 vorliegen > wir werden Sie auf dem Laufenden halten!

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