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08.11.2005 BMF Schreiben zu Reisekosten
 

 

BMF Schreiben
zu
Reisekosten

 

Bereits am 22. April 2005 haben wir Sie aktuell darüber informiert, dass ab 2006
bei Erstattung von Verpflegungsmehraufwand die Dreimonatsfrist Anwendung findet (Erstattung bis 31. Dezember 2005 ohne Berücksichtigung der Dreimonatsfrist).

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich nun mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 zum Werbungskostenabzug und Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) geäußert; mit dem Schreiben reagiert das Ministerium auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Mai dieses Jahres.

Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

Was sich für Sie als Arbeitgeber noch alles ändert und damit Sie für die praktische Umsetzung vorbereitet sind, haben wir ein spezielles Reisekosten Seminar  zusammengestellt. Wenn Sie Interesse haben, besuchen Sie uns auf der Homepage unter www.es-zeitarbeit.de/index.php?seite=seminare&WorkShop=WS%2009.
Die ersten Termine sind bereits ausgebucht, Zusatztermine finden im Januar 2006 statt!

 

Einsatzwechseltätigkeit (EWT)

liegt bei AN vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt werden

EWT mit regelmäßiger Arbeitstätte
(1 Arbeitstag oder 20 % der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb) = Dienstreise

F beachte neue Rechtsprechung des BFH!!!


Regelmäßige Arbeitsstätte R 37 Abs. 2 LStR

Betrieb des AN muss beruflicher Mittelpunkt sein, d. h., AN muss dort einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringen

è 1 Arbeitstag oder 20 % der Arbeitszeit durchschnittlich pro Woche im Betrieb
 

Neue Rechtsprechung des BFH, anzuwenden ab 2006:
„Regelmäßige Arbeitsstätte“ ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Ob Zeitarbeiter am Ort des Verleihers bereits eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen können, hängt vom Einzelfall ab und ist noch weiter zu untersuchen!

Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) mit täglicher Rückkehr

è Bis 2005: Fahrtkosten erstattungsfähig
  > steuerfrei auf die ersten drei Monate beschränkt.

     Neue Rechtsprechung des BFH:
    
Die Entfernungspauschale (0,30 €) für die Wege des Arbeitnehmers zwischen Wohnung    
     und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist nicht anzusetzen. Somit können die
     Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden!

     Die 30-km-Grenze bleibt zu beachten.

 

Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) mit auswärtiger Übernachtung

è Bis 2005: Reisekosten im Rahmen der doppelten   Haushaltsführung erstattungsfähig.

     
Neue Rechtsprechung des BFH, anzuwenden ab 2006:
     
Arbeitnehmer, die typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig
     sind und hier vorübergehend wohnen, begründen keine doppelte Haushaltsführung! Somit
     können die Fahrt- und Übernachtungskosten zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei
     erstattet werden!

 

Verpflegungsmehraufwendungen

l    Kein Einzelnachweis möglich

l    Pauschbetrag (PB) nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (eintägig)
Abwesenheit 24 Std.                                          24 €
Abwesenheit mindestens 14 Stunden             12 €
Abwesenheit mindestens 8 Stunden                  6 €

l    Dienstreisen (Abzug PB nur für drei Monate)
Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte
je Kalendertag maßgebend

l    Einsatzwechseltätigkeit (keine Dreimonatsfrist für das Jahr 2005)
Ab 2006 ist die Dreimonatsfrist anwendbar!!!
Sowohl für Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr als auch mit auswärtiger Übernachtung ist die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt.

Wir werden Sie im Dezember noch ausführlich über alle Reisekosten Änderungen per Rundschreiben informieren; das BMF-Schreiben können Sie unter der Rubrik Fachliteratur downloaden.

 

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