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| 04.10.2005 | Zeitarbeitsfirma siegt "stellvertretend" für alle Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht | ||
Die Überschrift der Pressemitteilung des BAG vom 29. September 2005 lautet: Kein Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender (Pressemitteilung Nr. 61/05). Was war passiert? Die Zeitarbeitsfirma stellte den klagenden Zeitarbeitnehmer ab dem 10.11.2003 befristet ein. Die Befristungsvereinbarung erstreckte sich bis zum 30.11.2003 und wurde verlängert bis zum 22.12.2003 und am 18.12.2003 nochmals bis zum 25.01.2004. Die Zeitarbeitsfirma hatte den Zeitarbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, dass er sich bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Zeitarbeitsnehmer sprach erst am 12.01.2004 bei der Arbeitsverwaltung vor. Nach Auslaufen der Befristung zum 25.01.2004 war der Arbeitnehmer bis zum 25.04.2004 arbeitslos. Die Agentur für Arbeit kürzte das Arbeitslosengeld für 30 Tage um je 35,-- EUR und damit insgesamt 1.050,-- EUR. Mit der beim zuständigen Arbeitsgericht Paderborn eingereichten Klage hatte der Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma Schadensersatz in Höhe von 1.050,-- EUR begehrt. Begründung des BAG hinsichtlich der berechtigten Klageabweisung durch die Vorinstanzen (ArbG Paderborn und LAG Hamm): Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen. |
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03.09.2010
06.09.2010