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25.07.2005 Arbeit auf Probe muss bezahlt werden!
Aktuelle Rechtsprechung
 

Das LAG Schleswig Holstein hat jüngst entschieden, dass Probearbeitsverhältnisse vergütet werden müssen. Eine Unentgeltlichkeit ist nur dann zulässig, wenn keine Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung besteht, wenn es sich also um ein so genanntes Einfühlungsverhältnis handelt.

Die Abgrenzung von entgeltpflichtigem Probearbeitsverhältnis und unentgeltlichem Einfühlungsverhältnis erfolge danach, ob die betroffene Person einem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt oder nicht.

Wir haben bereits im März 2003 über dieses kritische Thema umfassend berichtet
>>> siehe Rundschreiben 05-2003.

Sobald uns die aktuelle LAG-Entscheidung aus Kiel (Schleswig Holstein) vorliegt, werden wir das Urteil unserer Entscheidungssammlung zuführen. Derzeit finden Sie dort zu dieser sensiblen Thematik zwei LAG Entscheidungen aus Bremen und Hamm.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet in der Samstagsausgabe vom 23. Juli 2005 unter der Schlagzeile „Ein Job für einen Tag“ umfassend über das Thema „Arbeit auf Probe“.

Deutsche Personaler befürworten einen Arbeitstag auf Probe. Denn 72 Prozent der deutschen Personal- und Finanzmanager wollen sich bei der Auswahl neuer Mitarbeiter nicht allein auf Vorstellungsgespräche verlassen. Das sind Ergebnisse einer internationalen Studie, die im Auftrag des Personalvermittlers Rober Half Finance & Accounting durchgeführt wurde. Befragt wurden 1561 Finanzmanager aus Unternehmen verschiedenster Branchen und Größen in neun Ländern.

Laut der F.A.Z. hält Volker Rieble, Arbeitsrechtler an der Universität München, unentgeltliches Probearbeiten für „rechtlich höchst problematisch“. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte das Prinzip des Lohnwuchers bereits dann, wenn jemand nur eine Stunde ohne Bezahlung arbeite.

In Ordnung gingen unbezahlte Schnupperpraktika für junge Bewerber, die noch nicht ausgebildet seien. Wenn jemand aber studiert oder einen Beruf gelernt habe, sei es fraglich, ob „Erprobungen“ zulässig seien. Zusätzlich folge der Entgeltpflicht die Sozialversicherungspflicht. Arbeitgeber, die für ihre eigentlich entgeltpflichtigen Probearbeiter keine Sozialabgaben abführten, könnten sich strafbar machen.

Nach unseren Erfahrungen läuft alles im korrekten rechtssicheren Rahmen, wenn die Probearbeiten mit der örtlichen Arbeitsagentur abgesprochen sind. Dann zahlt die Arbeitsverwaltung die bisherigen Leistungen weiter, in Einzelfällen werden sogar die Fahrtkosten übernommen.

Den umfassenden F.A.Z. - Artikel können Sie auf unserer Website unter der Rubrik Pressespiegel nachlesen.

 

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