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| 03.06.2005 | Umwandlung von Arbeitslohn in Reisekosten - BZA-MTV § 8.6 erneut in der Diskussion | ||
![]() Die tarifliche Regelung des § 8.6 im BZA-Manteltarifvertrag (MTV) wird seit Inkrafttreten hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung sehr unterschiedlich beurteilt. Die Steuerfreiheit ist seit dem BFH-Urteil vom 27.04.2001 klar. Die Regelung des § 8.6 MTV: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, tarifliche Leistungen gem. § 8.4 und 8.5 (Übernachtungskosten und VMA) anstelle des Tarifentgelts zu zahlen, soweit das Netto-Gesamteinkommen des Mitarbeiters das tarifliche Netto-Gesamteinkommen, das sich aus dem Bruttolohn gemäß §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages ergibt übersteigt. Dafür dürfen maximal 25 % vom Bruttoentgelt verrechnet werden. Dies gilt auch für außer- und übertarifliche Aufwendungsersatzleistungen (z. B. Fahrgeld), soweit sie einzelvertraglich vereinbart sind.“ Der BZA sieht in § 8.6 die Möglichkeit einer Differenzierung des Entgelts. Zusätzlich zum „gekürzten“ niedrigeren Stundenentgelt erhält der Mitarbeiter gleich bleibende steuerfreie tarifliche Leistungen gem. §§ 8.4, 8.5 und 8.6 S.3, die dann auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Gleichzeitig verweist der BZA darauf, dass unklar sei, wie die SV-Spitzenverbände diese Auffassung beurteilen. Im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 10./11.04.2002 heißt es u. a.: „Die im Steuerrecht zulässige Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Reisekostenvergütung hat daher keine Auswirkung auf das Beitragsrecht in der Sozialversicherung.“ In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Betrieb – Heft 22 vom 03.06.2005 in der Rubrik „Nachrichten wird jetzt das Thema erneut wie folgt aufgegriffen: „Nach § 8.6 dieses Tarifvertrages (BZA-MTV) kann der Arbeitgeber Steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Reisekostenvergütung umwandeln. In diesem Zusammenhang wird zum einen Arbeitsentgelt i. H. von 6 € täglich in nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Bezug umgewandelt. Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 10./11.4.2002 hat diese Umwandlung allerdings keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung mit der Folge, dass der Betrag von 6 € beitragspflichtiges Entgelt bleibt. Dies wird von den Arbeitgebern des Zeitarbeitgewerbes auch so praktiziert.“ Diese Aussage überrascht doch sehr, da bislang keine flächendeckenden Erkenntnisse darüber vorliegen bzw. veröffentlicht sind, wie die o. g. Regelung von den BZA-Mitgliedsfirmen bzw. BZA-Tarifvertragsanwendern beitragsrechtlich umgesetzt wird. Auch die weiteren Ausführungen sind hinsichtlich der dort vorgenommenen beitragsrechtlichen Beurteilung bemerkenswert. So sind nach Auffassung der Spitzenverbände auch zusätzlich gezahlte und nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuerte Reisekostenvergütungen beitragspflichtig sein. Klarheit zu diesem Punkt werden wohl erst entsprechende Betriebsprüfungen und Beitragsbescheide mit sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren bringen. Die Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung hat sich also offensichtlich zu diesem Punkt nicht verändert. Die angesprochenen Beiträge und Urteile stehen im Kundenbereich „Websites Fachliteratur/Urteile“ zum Download zur Verfügung. |
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03.09.2010
10.09.2010