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| 22.04.2005 | Verpflegungsmehraufwendungen für Zeitarbeitnehmer Anwendung der Dreimonatsfrist ab Januar 2006 |
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![]() 1. Statusbeurteilung / Steuerrechtliche Grundlage Leiharbeitnehmer gelten stets als Arbeitnehmer mit „Einsatzwechseltätigkeit“ gemäß Lohnsteuerrichtlinie 37 Abs. 5. 2. Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand Der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit außerhalb einer regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt sich auf die ersten drei Monate (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EstG). HINWEIS: Diese Beschränkung gilt bisher nur bei Dienstreisen >>> bei einer „Einsatzwechseltätigkeit“ ist die Dreimonatsfrist nicht anzuwenden (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR). ACHTUNG: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 entschieden, dass die Dreimonatsfrist nun auch im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit Anwendung findet. 3. Konsequenzen für die Praxis Das Urteil ist aus „Vertrauensschutzgründen“ laut BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden erst ab 01. Januar 2006 anzuwenden! Wir werden unsere BV-Kunden rechtzeitig umfassend mit entsprechenden Praxis-Beispielen informieren. 4. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder Das offizielle Schreiben mit Datum 11. April 2005 haben wir unter der Rubrik Fachliteratur eingestellt. Das Urteil des BFH finden Sie gleichfalls auf unseren Websites. |
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03.09.2010
10.09.2010